Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 13

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 13

Dem Freistaat Bayern steht innerhalb des in der Natur vermarkten Jagdreviers Falleck neben seinem Eigenjagdrecht auch das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen sogenannten Platteret, Einlagezahl 9 Grundstück Nr. 207 Katastralgemeinde Hohlwegen zu. Diese Jagdrechte sind jeweils vom Bayerischen Forstamt St. Martin bei Lofer anzumelden. Im übrigen gelten die österreichischen Rechtsvorschriften.

Dritter Abschnitt Der Salzbergbau am Dürrnberg

§ 2