Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 9

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 9

Anstelle der Holzbeistellung für Geistliche und Schulen durch die Holzmeister tritt eine gebührenfreie Holzabgabe am Stock in der Höhe von 1 Prozent des gesamten Regieeinschlages der Saalforste an Pfarren und Schulerhalter. Diese Holzabgabe verteilt der Verpflichtete in der herkömmlichen Weise.

§ 2