Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 29

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 29

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-29#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern ist hinsichtlich der in Art. 1 und 13 angeführten Grundstücke, Anteilsrechte und Jagdrechte von den Steuern vom Einkommen, Ertrag (Lohnsumme) und Vermögen sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben befreit. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Abgaben, die auf Grund der wirtschaftlichen Verwertung der vorgenannten Vermögenschaften oder der Verbringung ihrer Erzeugnisse nach Bayern erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-29#abs-2 (2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt nicht

a) für die Umsatzsteuer samt Zuschlägen,

b) für die Grundsteuer,

c) für sämtliche Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages berechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-29#abs-3 (3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, einschließlich der Ersatzteile hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-29#abs-4 (4) Bei der Ausfuhr von Salz nach Bayern nach Art. 28 erhebt die Republik Österreich weder Zölle noch sonstige Abgaben.

§ 2