Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 27

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 27

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-27#abs-1 (1) Die Verwaltung und Leitung des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein am Dürrnberg obliegt, soweit in der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 nicht etwas anderes bestimmt ist, der Republik Österreich und ihren damit betrauten Dienststellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-27#abs-2 (2) Beauftragte dieser Dienststellen sind berechtigt, die ihnen nötig erscheinenden Nachsichten und Vermessungen über- und untertags jederzeit ungehindert durchzuführen und alle Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb des Salzbergbaues erfordert. Die bayerischen Behörden gewähren hierbei auf Verlangen Unterstützung.

Vierter Abschnitt Salzabgabe der Republik Österreich an den Freistaat Bayern

§ 2