Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 26
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-26#abs-1 (1) Das Bayerische Oberbergamt wird sich vor Erlaß von Vorschriften für den auf bayerischem Gebiet umgehenden Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung Hallein mit der zuständigen österreichischen Bergpolizeibehörde ins Benehmen setzen mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Angleichung solcher Vorschriften an die entsprechenden österreichischen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-26#abs-2 (2) Die Republik Österreich wird der für den Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung Hallein zuständigen österreichischen Bergpolizeibehörde als Amtshilfebehörde auch den Vollzug der Vorschriften übertragen, die für den auf bayerischem Gebiet liegenden Teil des Bergwerksbetriebes gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-26#abs-3 (3) Dem Bayerischen Oberbergamt obliegt die Oberaufsicht über die Amtshilfebehörde. Die Republik Österreich wird Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die Befahrung der Grubenbaue auf dessen Wunsch jederzeit gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-26#abs-4 (4) Die Republik Österreich verpflichtet sich, alle Schadensersatzansprüche zu erfüllen, die etwa gegen den Freistaat Bayern deshalb bestehen, weil der Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Oberbergamtes durch die Amtshilfebehörde mangelhaft gewesen ist.