Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 18

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 18

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-18#abs-1 (1) Die Vertragschließenden kommen überein, daß entlang der Grenze außerhalb des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes ein Sicherungspfeiler von zwanzig Metern stehen bleibt, der von keiner Seite verletzt werden darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-18#abs-2 (2) Die Vertragschließenden stellen einvernehmlich fest, daß der Müllauer Stollen im Bereich des Erweiterungsfeldes bereits besteht. Dieser Stollen wird von bayerischer Seite abgemauert werden.

§ 2