Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 17
Stand: 25.08.2026
Die Republik Österreich ist befugt, bei Bedarf das Wildmoos oder Dückermoos durch einen Stollen zu entwässern, dessen Mundloch außerhalb des Alten Grubenfeldes liegt. Dieser Stollen darf für andere betriebliche Zwecke nicht verwendet werden.