Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 15
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-15#abs-1 (1) Über das in Art. 14 bezeichnete Grubenfeld hinaus überläßt der Freistaat Bayern der Republik Österreich ab Inkrafttreten des Abkommens von 1957 ohne Entschädigung die Abbauberechtigung auf Steinsalz und Solquellen in einem Feld, das an die südwestliche Markscheide anschließt und durch die Verlängerung der südöstlichen und der nordwestlichen Markscheide des Alten Grubenfeldes in gerader Richtung um je 200 m und durch die Parallele zur südwestlichen Markscheide des Alten Grubenfeldes in diesem Abstand begrenzt wird (im folgenden als Erweiterungsfeld bezeichnet).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-15#abs-2 (2) Für das Erweiterungsfeld gelten grundsätzlich alle Bestimmungen, die für das Alte Grubenfeld vereinbart wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-15#abs-3 (3) Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Erweiterungsfeld einschließlich des zur Sicherung der Grubenbaue eingebrachten Ausbaues an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt bleibt. Die Republik Österreich verpflichtet sich, auch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes ihren allfälligen Entschluß, den Bergbaubetrieb auf dem Dürrnberg endgültig einzustellen, dem Freistaat Bayern sofort bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-15#abs-4 (4) Die Republik Österreich verpflichtet sich ferner, bei Rückgabe des Erweiterungsfeldes die zur Vermeidung von Bergschäden bergpolizeilich angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn der Bergbau nicht fortgeführt wird oder innerhalb von zwanzig Jahren nach Rückgabe des Erweiterungsfeldes der Freistaat Bayern keine Erklärung über eine Fortführung des Bergbaues abgegeben hat. Erklärt innerhalb von zwanzig Jahren der Freistaat Bayern, daß der Bergbau fortgeführt werden wird, so sind zwischen den Vertragschließenden Art und Umfang der von der Republik Österreich zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren.