Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 12
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-12#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern verwaltet die in Art. 1 Abs. 1 angeführten Grundstücke durch Forstämter mit dem Sitz in Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken. Diese Forstämter sind im öffentlichen Leben den Forstverwaltungen der Österreichischen Bundesforste gleichgestellt und führen die Bezeichnung „Bayerisches Forstamt …“. Sie sind berechtigt, in den bayerischen Landesfarben zu flaggen, wenn gleichzeitig die österreichischen Farben gehißt werden. Sie sind weiter berechtigt, auch im Verkehr mit den österreichischen Behörden ihr Dienstsiegel zu führen. Die Forstbeamten können ihre Dienstuniform tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-12#abs-2 (2) Zu Organen des Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzes können Beamte der Forstämter bestellt werden, sonstige Bedienstete nur dann, wenn sie die für den betreffenden Dienstzweig nach österreichischem Recht vorgeschriebene Prüfung abgelegt oder die erforderlichen Kenntnisse vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen haben. Vor der Bestellung der Organe ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Diese beeidet die bestellten Organe. Im übrigen gelten die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften für solche Organe sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-12#abs-3 (3) Die bestellten und beeideten Organe genießen in Ausübung ihres Dienstes denselben Schutz und dieselben Rechte wie die entsprechenden österreichischen Zivilwachen.
Zweiter Abschnitt Das Jagdrevier Falleck