Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 11
Stand: 25.08.2026
Die Waldstreu kann nach dem bisherigen Herkommen und unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen auch weiter unentgeltlich gewonnen werden. Die Streunutzung ist ein Recht im Sinn des § 1 WWSG. Berechtigt sind die Eigentümer der den Waldungen nächstgelegenen und mit Holzbezügen dort eingeforsteten Güter. Die Rechte können ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht abgelöst werden. Sie ruhen bei fehlendem Bedarf.