Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 10

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-10#abs-1 (1) Die Weiderechte, die auf in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücken lasten, sind in Eichbriefen festgelegt. Sie sind Nutzungsrechte im Sinn des § 1 WWSG. Die Eichbriefe gelten als Regulierungsurkunden im Sinn dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-10#abs-2 (2) Innerhalb der weidebelasteten Grundstücke sind mit Schwendrechten belastete Blößen ausgeschieden. Die Grenzen dieser Blößen sind vermessen und vermarkt; hierüber liegen besondere Vermarkungsprotokolle und Grenzpläne vor. Alle außerhalb dieser Blößen liegenden Flächen gelten als Wald.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-10#abs-3 (3) Auf diesen Blößen darf nur nach Auszeichnung des Holzes durch den Verpflichteten geschwendet werden. Fällt beim Schwenden verwertbares Holz an, so hat der Verpflichtete dieses entweder selbst zu schlägern oder die Schlägerungskosten dem Berechtigten zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-10#abs-4 (4) Weiderechte können nur abgelöst werden, wenn hiedurch ein geschlossener Weidebezirk vollständig weideentlastet wird.

§ 2