Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 40 Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die seit dem 1. September 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den zehn Jahren vor dem 1. September 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. September 2025 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.

Art 39 Art 41