Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 14 Maßnahmen der zuständigen Stelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/14#abs-1 (1) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/14#abs-2 (2) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren ist und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde zur Bewertung.

Art 13 Art 15