Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 56 Staatsanwaltliche Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/56#abs-1 (1) Die staatsanwaltlichen Mitglieder werden vom Staatsministerium auf mehrheitlichen Vorschlag der Generalstaatsanwälte auf die Dauer von fünf Jahren in das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin berufen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können Vorschläge für die Berufung unterbreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/56#abs-2 (2) Art. 55 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

Art 55 Art 57