Gesetze / Landesrecht Bayern / Reichsversicherungsordnung BayRVO § 693 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: § 693 BayRVO ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für § 693 BayRVO liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm