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# Art 8 BayRG (Bayern) — Ausschüsse des Rundfunkrats

Bayerisches Rundfunkgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Die Ausschüsse sowie die Zusammensetzung des Ältestenrats des Rundfunkrats sind in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats festzulegen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen und im Ältestenrat jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.

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Zitiervorschlag: Art 8 BayRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/8

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