Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz

BayRG

Art 14 Verwendung von Überschüssen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit der Bayerische Rundfunk nach Abzug der eigenen Ausgaben einschließlich der Zuführungen zu notwendigen Rücklagen Überschüsse erzielt, sind diese insbesondere zu verwenden für kulturelle Einrichtungen und Zwecke, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Bayerischen Rundfunks und seiner Leistungen dienen.

Art 13 Art 15