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Art 13 Haushaltsplanung und Rechnungslegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/13#abs-1 (1) Der Intendant muss alle Einnahmen und Ausgaben des Bayerischen Rundfunks für das kommende Haushaltsjahr veranschlagen und in den Haushaltsplan einstellen. Der Haushaltsplan bedarf nach Überprüfung durch den Verwaltungsrat der Genehmigung des Rundfunkrats. Der Rundfunkrat nimmt den Prüfungsbericht des Obersten Rechnungshofs entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/13#abs-2 (2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres legt der Intendant über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Der Jahresabschluss wird vom Verwaltungsrat überprüft. Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Intendanten. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/13#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Bayerische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/13#abs-4 (4) Der Oberste Rechnungshof unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Bayerischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des Bayerischen Rundfunks. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Abs. 3 achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

Art 12 Art 14