Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz

BayRDG

Art 7 Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/7#abs-1 (1) In jedem Rettungsdienstbereich müssen ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) sowie ganztägig einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte vorhanden sein. Sofern erforderlich können im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/7#abs-2 (2) Anzahl, Standorte und Ausstattung der Rettungswachen und Notarztstandorte in einem Rettungsdienstbereich sind nach dem rettungsdienstlichen Bedarf auszurichten. Dieser wird durch das regelmäßige Einsatzaufkommen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs einschließlich saisonaler Schwankungen bestimmt. Hierzu zählen auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. Dies gilt dann nicht, wenn der durch sie ausgelöste kurzzeitig erhöhte Ressourcenbedarf zu einer Verfälschung des allgemein notwendigen rettungsdienstlichen Bedarfs führen kann. In der Notfallrettung ist bei der Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten. Bei der Fahrzeugvorhaltung sind spezielle Bedarfsanforderungen und die Vorsorge für Fahrzeugausfälle zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/7#abs-3 (3) Soweit auf Grund örtlicher Verhältnisse im Rettungsdienstbereich die Einrichtung eines organisierten Berg- und Höhlenrettungsdienstes oder eines organisierten Wasserrettungsdienstes notwendig ist, können Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen errichtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/7#abs-4 (4) Einrichtungen der Luftrettung, des arztbegleiteten Patiententransports sowie die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt werden von den ZRF nach Maßgabe der obersten Rettungsdienstbehörde umgesetzt.

Art 6 Art 8