Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 55 Meldepflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/55#abs-1 (1) Meldepflichtig sind
1. die ILS,
2. die Durchführenden des Rettungsdienstes,
3. durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,
4. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,
5. Betreiber der Telenotarztstandorte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/55#abs-2 (2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.