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BayRDG

Art 55 Meldepflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/55#abs-1 (1) Meldepflichtig sind

1. die ILS,

2. die Durchführenden des Rettungsdienstes,

3. durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,

4. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,

5. Betreiber der Telenotarztstandorte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/55#abs-2 (2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.

Art 54 Art 56