Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz

BayRDG

Art 46 Dokumentation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/46#abs-1 (1) Das im Rettungsdienst mitwirkende ärztliche und nichtärztliche Personal ist verpflichtet, Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes bleibt unberührt. Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung, die den Notfallpatienten aufnimmt, unverzüglich vollständig zu übergeben und ihr zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/46#abs-2 (2) Die Unternehmer, die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung nach Abs. 1 gegenüber den in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen durchzusetzen, die Dokumentation fortdauernd auszuwerten und zusammen mit den Ergebnissen der Auswertung als Grundlage des Qualitätsmanagements nach Art. 45 zu verwenden. Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, ihnen ihre Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/46#abs-3 (3) Die Dokumentation hat nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen, um eine bayernweit einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, für die Nutzung zum Qualitätsmanagement, für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und zur notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/46#abs-4 (4) Der ZRF und die Rettungsdienstbehörden können verlangen, dass ihnen oder von ihnen beauftragten Dritten die Einsatzdokumentationen und die Ergebnisse der Auswertung zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerledigung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/46#abs-5 (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Patientenrückholung.

Art 45 Art 47