Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 4 Aufgabenträger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/4#abs-1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes innerhalb von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen. Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/4#abs-2 (2) Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/4#abs-3 (3) Die im selben Rettungsdienstbereich liegenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden erledigen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenschluss zu einem ZRF.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/4#abs-4 (4) Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. Abs. 2 gilt entsprechend.