Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/33a#abs-1 (1) Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der ILS alarmiert werden, dürfen aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/33a#abs-2 (2) Für Beamte und Richter gilt Abs. 1 entsprechend. Volljährige Schüler und Studenten, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der ILS alarmiert werden, sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/33a#abs-3 (3) Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der ILS alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/33a#abs-4 (4) Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 BayFwG gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ersatz- und Erstattungspflichten die Durchführenden des Rettungsdienstes treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/33a#abs-5 (5) Der Staat erstattet dem Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Aufwendungen nach Abs. 3 und 4. Weitergehende Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/33a#abs-6 (6) Können Leistungen nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes geltend gemacht werden, sind Ansprüche nach Abs. 1 bis 5 ausgeschlossen.