Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 15 Arztbegleiteter Patiententransport
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/15#abs-1 (1) Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden mit einem Rettungswagen einschließlich Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug oder mit einem Verlegungsrettungswagen oder mit einem Intensivtransportwagen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/15#abs-2 (2) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger und der betroffenen ZRF die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen, Verlegungsrettungswagen und Intensivtransportwagen fest. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/15#abs-3 (3) Für die Beauftragung mit arztbegleitetem Patiententransport gilt Art. 13 entsprechend; sie berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung nach Weisung der zuständigen ILS. Soweit die Mitwirkung von Verlegungsärzten nicht vom Auswahlverfahren nach Satz 1 umfasst ist, kann der ZRF die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns beauftragen. Insoweit gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Kann nach den Sätzen 1 und 2 kein geeigneter Durchführender für die Mitwirkung von Verlegungsärzten verpflichtet werden, kann der ZRF Dritte damit beauftragen, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen, oder sie selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder sicherstellen.