Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt. 1 Gegenstand und Zielsetzung
Stand: 25.08.2026
Dieses Gesetz regelt Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Patientenrückholung, Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung (Rettungsdienst). Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. Die Patientenrückholung erfolgt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 1 BayRDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 23.02.2022 – 6 ZB 21.3229
- VGH Bayern, 23.02.2022 – 6 ZB 21.3230Rechtmäßigkeit der Versagung des Corona-Pflegebonus für First Responder der Feuerwehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Bayern, 23.02.2022 – 6 ZB 21.2880Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.