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# § 1 BayPsychPrKV (Bayern) — Bestellung

Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihre Stellvertreter werden mit ihrer Einwilligung auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und hinsichtlich der ärztlichen Angehörigen auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Bayerischen Landesärztekammer von den für den Vollzug der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zuständigen Behörden bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Bestellung kann befristet werden.

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Zitiervorschlag: § 1 BayPsychPrKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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