Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz
BayPrGArt 7 Impressum bei Druckwerken
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/7#abs-1 (1) Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/7#abs-2 (2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/7#abs-3 (3) Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten.