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BayPrG

Art 19 Durchführungsbestimmungen; Inkrafttreten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/19#abs-1 (1) Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, werden von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/19#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Juli 1949 in Kraft.

[Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. Oktober 1949 (GVBl S. 243). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

Art 18