Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz

BayPVG

Art 74 Durchführung von Entscheidungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/74#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/74#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

Art 73 Art 75