Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt. 74 Durchführung von Entscheidungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/74#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/74#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 74 BayPVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 20.04.2017 – 62 K 6.16 PVLZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.