Gesetze / Landesrecht Bayern / Weiterbildungsordnung für Tierärzte im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“

BayOeffVetTierAeWO

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeffVetTierAeWO/3#abs-1 (1) Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt dreijährige hauptberufliche tierärztliche Tätigkeit in staatlichen oder kommunalen Veterinärämtern oder in den für das Veterinärwesen zuständigen Organisationseinheiten einer Regierung, eines Untersuchungsamts oder einer obersten Landesveterinärbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeffVetTierAeWO/3#abs-2 (2) Mindestens 18 Monate der in Satz 1 genannten Zeit müssen auf eine tierärztliche Tätigkeit in Veterinärämtern entfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeffVetTierAeWO/3#abs-3 (3) Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden oder Stellen abgeleistet wurden, werden auf die Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeffVetTierAeWO/3#abs-4 (4) Im Fall einer Teilzeittätigkeit verlängern sich die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeiten entsprechend.

§ 2 § 4