Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 7 Vorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/7#abs-1 (1) Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte der Anstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/7#abs-2 (2) Er besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied Stellvertreter des Vorsitzenden ist. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/7#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.

Art 6 Art 8