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Art 7 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Vorstand

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte der Anstalt.

(2) Er besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied Stellvertreter des Vorsitzenden ist. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.