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Art 19 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Aufgaben

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Beamtenkrankenkasse betreibt die Krankenversicherung einschließlich der Beihilfeversicherung sowie weiterer Versicherungsarten, die zugleich mit der Krankenversicherung betrieben werden dürfen.

(2) Die Geschäfte der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs. Die Bayerische Beamtenkrankenkasse kann sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an anderen Unternehmen beteiligen.