Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 23. Oktober/24. November 1978

BayNdsArchVersStV

Art 2 Anwendbare Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Architektenversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Niedersachsen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/2#abs-2 (2) Die Bayerische Architektenversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Niedersachsen zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung; § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Architektengesetzes findet entsprechende Anwendung.

Art 1 § 1