Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 23. Oktober/24. November 1978

BayNdsArchVersStV

Art 13 Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/13#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/13#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen drei Mitglieder im Landesausschuß. Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/13#abs-3 (3) Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Architektenkammer Niedersachsen bekanntzugeben.

Art 12