Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Donaualtwasser Schnödhof“

BayNatSchnoedV

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchnoedV/8#abs-1 (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 18 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchnoedV/8#abs-2 (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchnoedV/8#abs-3 (3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.

§ 7 § 9