Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Donaualtwasser Schnödhof“
BayNatSchnoedV§ 6 Befreiungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchnoedV/6#abs-1 (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchnoedV/6#abs-2 (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchnoedV/6#abs-3 (3) Soweit Entscheidungen über Zustimmungen oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.