Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt 55 Datenschutz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/55#abs-1 (1) Die Naturschutzbehörden, das Landesamt für Umwelt und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/55#abs-2 (2) Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/55#abs-3 (3) Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht.