Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz

BayNatSchG

Art 55 Datenschutz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/55#abs-1 (1) Die Naturschutzbehörden, das Landesamt für Umwelt und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/55#abs-2 (2) Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/55#abs-3 (3) Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht.

Art 54 Art 56