Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt. 45 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Stand: 25.08.2026
Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 45 BayNatSchG →
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