Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt 45 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Stand: 25.08.2026
Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.