Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz

BayNatSchG

Art 43 Behörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/43#abs-1 (1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/43#abs-2 (2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,

2. die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,

3. die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/43#abs-3 (3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.

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