Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt. 43 Behörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/43#abs-1 (1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/43#abs-2 (2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind
1. das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
2. die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
3. die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/43#abs-3 (3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 43 BayNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 20.232Zitiert von 4
- EuGH, 16.09.2021 – C-300/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.