Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz

BayNatSchG

Art 11 Zuständigkeit für die Eingriffsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/11#abs-1 (1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist die Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/11#abs-2 (2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

Art 10 Art 11a