Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt. 11 Zuständigkeit für die Eingriffsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/11#abs-1 (1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist die Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/11#abs-2 (2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 11 BayNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 21.04.2022 – AN 17 K 21.01144Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.