Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege

BayNatLandAkV

§ 6 Direktor

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/6#abs-1 (1) Der Direktor wird vom Staatsminister auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. Die Stelle des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/6#abs-2 (2) Das Präsidium ist im Falle einer Abberufung des Direktors zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/6#abs-3 (3) Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums und vertritt die Akademie nach außen. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Akademie. Er bewirtschaftet die zugewiesenen Haushaltsmittel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/6#abs-4 (4) Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte der Akademie. Er verpflichtet die nebenamtlichen Dozenten der Akademie. Das Präsidium kann dem Direktor weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. Das Präsidium kann für die Tätigkeit des Direktors Richtlinien aufstellen.

§ 5 § 7