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# § 6 BayNatLandAkV (Bayern) — Direktor

Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor wird vom Staatsminister auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. Die Stelle des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Das Präsidium ist im Falle einer Abberufung des Direktors zu hören.

(3) Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums und vertritt die Akademie nach außen. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Akademie. Er bewirtschaftet die zugewiesenen Haushaltsmittel.

(4) Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte der Akademie. Er verpflichtet die nebenamtlichen Dozenten der Akademie. Das Präsidium kann dem Direktor weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. Das Präsidium kann für die Tätigkeit des Direktors Richtlinien aufstellen.

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Zitiervorschlag: § 6 BayNatLandAkV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/6

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