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§ 5 BayNatBeiVO (Bayern) — Verschwiegenheitspflicht

Verordnung über die Naturschutzbeiräte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Naturschutzbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat fort.