Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden
BayNatBGLV§ 7 Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/7#abs-1 (1) Neben der Nationalparkverwaltung können auch anerkannte Forschungseinrichtungen und einzelne Wissenschaftler die wissenschaftliche Beobachtung der Natur, wissenschaftliche Untersuchungen sowie besondere Forschungsvorhaben durchführen, wobei Rechte Dritter zu beachten sind. Inhalt und zeitlicher Ablauf der wissenschaftlichen Beobachtung der Natur sowie der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sind im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen. Die Forschungsvorhaben können bei Wahrung der Eigentumsrechte über die Grenzen des Nationalparks hinausgreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/7#abs-2 (2) Über die Ergebnisse der Beobachtung der Natur sowie der Untersuchungen und Forschungsvorhaben ist der Nationalparkverwaltung ein wissenschaftlicher Bericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/7#abs-3 (3) Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Einzeluntersuchungen sollen in geeigneter Weise gefördert werden.