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# § 7 BayNatBGLV (Bayern) — Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung

Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neben der Nationalparkverwaltung können auch anerkannte Forschungseinrichtungen und einzelne Wissenschaftler die wissenschaftliche Beobachtung der Natur, wissenschaftliche Untersuchungen sowie besondere Forschungsvorhaben durchführen, wobei Rechte Dritter zu beachten sind. Inhalt und zeitlicher Ablauf der wissenschaftlichen Beobachtung der Natur sowie der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sind im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen. Die Forschungsvorhaben können bei Wahrung der Eigentumsrechte über die Grenzen des Nationalparks hinausgreifen.

(2) Über die Ergebnisse der Beobachtung der Natur sowie der Untersuchungen und Forschungsvorhaben ist der Nationalparkverwaltung ein wissenschaftlicher Bericht vorzulegen.

(3) Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Einzeluntersuchungen sollen in geeigneter Weise gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 7 BayNatBGLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/7

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