Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ BayRS 791-5-15-U [Stand: 1.9.1998]

BayNatAltmV

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/13#abs-1 (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Verboten des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

2. eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/13#abs-2 (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatAltmV/13#abs-3 (3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.

§ 12 § 14