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§ 13 BayNatAltmV (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ BayRS 791-5-15-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Verboten des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

2. eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.