Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Nebentätigkeitsverordnung

BayNV

§ 5 Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Aufgaben, die für den Freistaat Bayern, für Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 4 § 6