Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Nebentätigkeitsverordnung

BayNV

§ 20 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zur Durchführung dieser Verordnung im staatlichen Bereich erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erläßt dieses Staatsministerium. Verwaltungsvorschriften über die Höhe von Vergütungen bedürfen im staatlichen Bereich der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

§ 19 § 21